Ablassurkunden 1385 und 1457



Zuvor einige Bemerkungen zum Ablass an sich:

Der Codex Iuris Canonici von 1983, dem Buch des Kirchenrechtes der lateinischen Kirche, sagt über den Ablass im Kapitel IV, canon 992-997:
Can. 992 -
Ablass ist der Nachlass zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.

Can. 993 -
Ein Ablass ist Teilablass oder vollkommener Ablass, je nachdem er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit.

Can. 994 -
Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.

Can. 995 -
§1. Außer der höchsten Autorität der Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, denen diese Vollmacht durch die Rechtsordnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird.

§2. Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist.

Can. 996 -
§1. Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muss er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muss sich wenigstens beim Abschluss der vorgeschriebenen Werke im Stande der Gnade befinden.

§2. Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe gewinnt, muss er zumindest die Absicht haben, sie zu gewinnen; er muss auch die auferlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablassgewährung in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.

Can. 997 -
Für die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen sind darüber hinaus auch die übrigen Vorschriften zu beachten, die in besonderen Gesetzen der Kirche enthalten sind.


Zur historischen Praxis des Ablasses

Zu den Vorschriften des Ablasses zählte neben Beichte und Kommunion immer auch das sichtbare Bemühen um Lebensbesserung. Sichtbare Zeichen dieses Bemühens waren und sind die "Werke der Barmherzigkeit", wie "Hungrige speise, Nackte bekleiden, Gefangene besuchen, Tote begraben..." In der religiösen Praxis zählte auch Wallfahrt als geistliche Übung und die Unterstützung eines Kirchenbaues dazu. All dies kann auch heute als gottgefälliges Werk gelten.

Der von Martin Luther angeprangerte Missbrauch des Ablasshandels bestand darin, dass es Teilen der Amtskirche bis an ihre Spitze nur mehr um die Sammlung von Geld ging, im speziellen Fall um den Neubau der Peterskirche in Rom. Immer mehr traten die geistlichen Voraussetzungen für den Gewinn eines Ablasses, Beichte, Kommunion und Werke der Barmherzigkeit als Zeichen der Lebensbesserung in den Hintergrund. Zurecht beklagte Martin Luther diesen Umstand.



Die Ablassurkunde für die Sankt Nikolai-Kirche aus dem Jahr 1385


Prima Consecratio Templi S. Nicolai A.1385
Erste Weihe der Kirche Sankt Nikolai im Jahr 1385
Universis Christi fidelibus praesentes litteras inspecturis Simon Dei et apostolicae gratia Episcopus Castoriensis Episcopus Pataviensis Suffraganeus Salutem in Domino sempiternam.
Allen Christgläubigen, welche die ausgestellte Urkunde lesen wollen: Simon, von Gottes Gnaden Bischof von Castoria, Weihbischof von Passau Gruß (Heil) im ewigen Herrn.
Quia ubicumque paria sunt delicta compensatione debita sunt tollenda,
Weil alle Schuld, verursacht durch entsprechende Verfehlungen durch einen Ausgleich getilgt werden muss,
ideo et Sanctis Christi fideles suis excessibus divinam Majestatem offendunt,
müssen auch die Christgläubigen deswegen und weil sie durch ihre Sünden die göttliche Majestät beleidigen,
pari et ampliori liberatione velle debent, omnipotentem Divinitatem placari eo quod,
eine angemessene und reichlichere Lossprechung wollen, dass dadurch der allmächtige Gott besänftigt wird,
qui altissimi Creatori metunt in terris Spiritus dovotionis sincere centuplicatum fructum recipient in excelsis cupientes igitur cunctis Christolicos acquirendi coelestia materiam exhibere,
damit nun jene, die auf Erden den höchsten Schöpfer demütig fürchten hundertfache Früchte im Himmel empfangen werden und allen, die himmlische Güter erwerben wollen
ac per hoc templum Deo dicatum laudabilis venerari, omnibus vere poenitentibus et confessis, qua ad ecclesiam filialem Sancti Nicolai in Sulzbach Sanctis Petri in Waldneukirchen parrochialis ecclesia annexam Pataviensis Diocesis congruis honoribus frequentetur,
(gewähren wir) allen wahrhaft Büssenden und Bekennenden, welche die Filialkirche zu Sankt Nikolai in Sulzbach, der Sankt Peters-Pfarre zu Waldneukirchen angehörig, in der Diözese Passau, entsprechend ehrenhaft aufsuchen,
et a Christi fidelibus jugiter veneretur, ac qui ad ipsam ecclesiam accesserint in solemnitatibus gloriosae Virginis Mariae et omnium Sanct. Apostolorum et Evangelistarum, Sanctissimorumque Doctorum Ambrosii, Augustini, Jeronimae et Gregorii, nec non Patroni memoratae ecclesiae, ac in dedicatione ipsius et per octavas festivitatum dictarum,
und wenn die Christgläubigen sie fortdauernd verehren, allen, die zur Kirche kommen an den Festtagen der glorreichen Jungfrau Maria und aller heiligen Apostel und Evangelisten, der heiligsten Kirchenlehrer Ambrosius, Augustinus, Hieronymus und Gregor, und auch des Patrons der genannten Kirche herankommen, sowohl an den Festtagen als auch in der Oktav der Festtage,
ac etiam, qui in eorum testamentiis vel extra aliquid ligaverint, vel donaverint, seu quodlibet procuraverint.
und auch jenen, die in ihren Testamenten oder außerhalb davon etwas vermachen oder schenken oder etwas vorsehen,
Et ad fabricam, seu Vivaria, seu quacumque utilia, et necessaria ipsi ecclesiae manus prorexerint adjutrices, aut aliquod fecerint pronissorum omnipotentis Dei misericordia, et beatorum apostolorum Petri et Pauli auctoritate confisi quadraginta dierum indulgentiarum in criminalibus, et quadraginta in venialibus de injunctis eis poenitentius misericordoter in domino relaxamus.
und die beim Bau oder den Einfriedungen, oder sonst wie für die Kirche Nützlichen oder Notwendigen hilfreiche Hände erweisen oder versprechen, im Vertrauen auf die Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und der Fürbitte der Apostel Petrus und Paulus einen Ablass von 40 Tagen für schwere Sünden und 40 Tage für lässliche Sünden.
Datum in Chrmsmünster sub sigillo noster Pontificale
A.D. mill.tercent.octagent.quinto
L.S.P.
Gegeben zu Kremsmünster unter unserem bischöflichen Siegel
Im Jahre des Herrn 1385

Erläuterungen:


"Prima consecratio .."
Diese Überschrift einer späteren Hand würde auf die "erste Weihe" der St. Nikolai-Kirche 1385 hindeuten. Dies ist wie im Falle von Aggsbach (siehe unten) eine falsche Angabe, da auch dort nur zwei Altäre eingeweiht wurden und nicht eine neue Kirche.
Auch der Ablassbrief für St. Nikolai aus dem Jahr 1457 stellt klar, dass es sich 1385 nicht um die Weihe einer neuen Kirche, sondern "nur" um die Gewährung eines Ablasses, wohl anlässlich einer größeren baulichen Aktivität bei der Kirche handelte.


"Simon, Dei gratia et apostolicae gratia Episcopus Castoriensis Episcopus Pataviensis Suffraganeus"

Kastoria in Nordgriechenland
Kastoria in Nordgriechenland
Dom zu Passau
Dom zu Passau
Unter Johannes von Scherffenberg, Bischof von Passau 1381-1387, wirkte Simon als Weihbischof von Passau 1380-1390. Er war Inhaber des Titularbistums von Castoria, einer Stadt im heutigen Nordgriechenland. Ein Titularbistum ist ein ehemaliger Bischofsitz, der in den Wirren der Zeit untergegangen ist. Nur mehr der "Titel" existiert davon noch.
Als Weihbischof unterstütze Simon den Diözesanbischof in seiner Amtsführung. Dazu zählte auch das Weihen von neuen oder erneuerten, vergrößerten Kirchen, ebenso das Gewähren von Ablässen.
Ein Ablasswerk bestand und besteht auch heute noch in der Ablegung der Beichte, im Empfang der heiligen Kommunion und in verschieden Werken der Frömmigkeit und Barmherzigkeit. Dazu zählt eine Wallfahrt und oder eine Spende für einen Kirchenbau. Dazu wurden die Gläubigen 1385 durch diesen Ablassbrief aufgefordert.



"omnibus vere poenitentibus et confessis, qua ad ecclesiam filialem Sancti Nicolai in Sulzbach Sancti Petri in Waldneukirchen parrochialis ecclesia annexam .. frequentetur .. in solemnitatibus gloriosae Virginis Mariae et omnium Sanct. Apostolorum et Evangelistarum, Sanctissimorumque Doctorum Ambrosii, Augustini, Jeronimae et Gregorii, nec non Patroni memoratae ecclesia, ac in dedication ipsius et per octavas festivitatum dictarum"

Der gewährte Ablass gilt demnach für alle "Büßer und Bekenner", also all jenen, die das Bußsakrament bereits empfangen hatten. Die Tage, an denen der Ablass bei der Filialkirche zu Sankt Nikolai in Sulzbach gelegen in der Sankt-Peters-Pfarre von Waldneukirchen zu gewinnen war, sind, abgesehen vom Festtag des Heiligen Nikolaus, dem die Kirche geweiht war, auf die Feste der Gottesmutter Maria, der Apostel und Evangelisten, der vier großen Kirchenlehrer festgelegt, und das nicht nur an deren Festtagen, sondern auch innerhalb der Oktav (= 8 Tage) der jeweiligen Festtage.
Als finanzielle Gabe sind hier testamentarische Verfügungen zugunsten der Sankt-Nikolai-Kirche erwähnt, ebenso Gaben für den Bau und die Erhaltung der Kirche.


"quadragiunta dierum indulgentiarum in criminalibus, et quadraginta in venialibis de injunctis eis poenitentibus .."

Die "göttliche Gegenleistung" für den erworbenen Ablass bestand im Nachlass von 40 Tagen Fegefeuer im Falle von gebeichteten schweren Sünden und ebensoviel bei gebeichteten lässlichen Sünden.

Ausgestellt wurde diese Ablassurkunde in Kremsmünster im Jahr 1385.

Im selben Jahr erließ Weihbischof Simon einen ähnlichen Ablassbrief anlässlich der Weihe von zwei Altären in der Kartause Aggsbach in Niederösterreich. 1389 stellte er einen Ablassbrief für die Besucher des Altares zum Heiligen Geist, der Heiligen Barbara und Dorothea in der Marienkapelle in Enns aus. Dabei handelt es sich um die heutige Pfarrkirche Enns-St. Marien. In letzterer Urkunde wird Weihbischof Simon als Angehöriger des Augustiner-Ordens bezeichnet.



Weihe- und Ablassurkunde 1457


Ad S. Nicolam dedicatio feriis paschae summi altara in S. Nicolai altarae ad Sanctissima Virgo Maria, Joannis Baptista ad aquilonem S. S. Oswaldi, S. Michaelis et S. Martini. A. 1457
Zu St. Nikolai Weihe am allerhöchsten Osterfest: Altar zu Ehren des Heiligen Nikolaus, Altar zu Ehren der Heiligsten Jungfrau Maria, Johannes des Täufers, an der Nordseite Altar zu Ehren der Heiligen Oswald, Michael und Martin. Im Jahre 1457
Nos Sigismundus .. Spiritus Sancti nobis cooperante:
Cum devotione et diligentia qua potuimus Chapellam Sancti Nicolai super Sulzbach annexam parrochiali Ecclesiae Sancti Petri Waldneukirchen dictae diocesis super Styram una cum summo altari reconciliavimus nec non duo alia novo altaria consecravimus et dedicationem summi Altaris cum Kapella in feriam secundam in festivitatibus Pascae constituimus:
Wir Sigismund .. unter Mitwirkung des Heiligen Geistes:
Mit Frömmigkeit und Achtsamkeit, soweit wir vermochten, haben wir die Kapelle von Sankt Nikolai über dem Sulzbach zu Pfarrkirche Sankt Peter über der Steyr gehörig, in der genannten Diözese Passau, zusammen mit dem Hochaltar renoviert und zwei weitere Altäre geweiht und die Weihe des Hochaltares zusammen mit der Kapelle auf den zweiten Osterfeiertag festgelegt:
Dedicationem vero altaris ad mediem in honore Sanctae immacolatae Gloriosae Virginis Mariae, Sancti Johannis Baptistae dedicatum in Dominicam ante annuntiationem Mariae ponimus dedicatum ejus altaris ad aquilonem in honorem Sanctorum innocentum Oswaldi, Michaelis, Martini consecratum in Dominicam ante assuntionum Mariae locamus.
Die Weihe des Altares an der Südseite aber zu Ehren der heiligen unbefleckten glorreichen Jungfrau Maria und des heiligen Johannes des Täufers legen wir für den Sonntag vor dem Fest Mariä Verkündigung fest, die Weihe des Altares an der Nordseite zu Ehren der unschuldigen Heiligen Oswald, Michael und Martin legen wir für den Sonntag vor Mariä Himmelfahrt fest.
Igitur omnibus vere poenitentibus contritis et confessis, qui ad dictam Capellam seu altaria devotionis caus confluxerint. Seu reliquias inibi piae visitaverint: vel manus adjutrices ad quacumque nominatae Capellae et altarium, seu quomodocumque cultis divini illud prorrexerint:
Daher gewähren wir allen wahrhaft reumütigen und bekennenden (Sündern), die in die genannte Kapelle oder den Altären aus Frömmigkeit zusammenkommen (zusammengekommen sein werden), oder die Reliquien in ihr fromm betrachten, oder die hilfreiche Hände bei irgendwelchen Tätigkeiten für die genannte Kapelle und Altäre erweisen oder auf irgendeine Weise beim Gottesdienst dienen,
Seu de bonis suis a deo collatis testaverint vel testamenta aut testamentum promoverint ecclesiam omnibus quo ad festae in littera Simonis Dei et apostolicae Sedis gratia Episcopi Castoriensis qui proxime dictam Capellam cum suo altari summo reconciliavit, convenerint ecclesiam omnibus qui patrociniis et dedicationibus Capella et altarium interfuerint, vel qui tres dominicas orationes cum uno Apostolorum Symbulo devote flexis genibus in praefata Capelle dixerint quotiescumque de omnipotentis Dei misericordia et Beatorum Petri et Pauli apostolorum eorundem auctoritatibus confisi quadraginta dies criminalium et octoginta venialium deinjunctis Sibi poenitentiis misericorditer relaxamus.
oder allen, die über ihr mit Gottes Hilfe erworbenes Hab und Gut ein Testament errichten oder Testamente (bzw.) Vermächtnis an die Kirche übertragen, haben wir allen, welche an den Festtagen gemäß der Urkunde Simons, von Gottes und des Apostolischen Stuhles Gnaden Bischof von Castoria, der die zuvor genannte Kapelle mit ihrem Hochaltar wiederhergestellt hat, in die Kirche kommen, an alle Fest- und Weihetagen der Kirche und Altäre, oder (und) drei "Sonntagsgebete" (Vater unser?) mit einem Glaubensbekenntnis demütig mit gebeugten Knien in der genannten Kapelle verrichten, im Vertrauen auf die Barmherzigkeit des allmächtigen Gottes und auf die Fürsprache der Apostel Petrus und Paulus, einen Ablass von 40 Tagen bei schweren Sünden und 80 Tagen bei lässlichen Sünden.
Datum et actum Dominica ante Simonis et Judae apost. Sanct.
A.D. 1457
L.S.P.
Gegeben am Sonntag vor Simon und Judas, der heiligen Apostel, im Jahre des Herrn 1457

Erläuterungen:


"Nos Sigismundus..."

Dom zu Split
Dom zu Split
Kloster Hohenfurth
Kloster Hohenfurth
Unter Ulrich III. von Nussdorf als Diözesanbischof von Passau (1451-1479) wirkte Sigismund Pirchan von Rosenberg 1441-1472 als Weihbischof von Passau. Er war auch Titularbischof von Salona (Split). Weihbischof Sigismund war Angehöriger des Zisterzienserstiftes Hohenfurth in Böhmen.

Zu seinen Weiheakten zählen:
  • 1446 die Servatius-Kapelle in Wien-Liesing
  • 1449 ein Altar in der Kirche von Asten
  • 1457 die Weihe der St. Nikolai-Kirche in Sulzbach samt drei Altären
  • 1458 die Weihe der Nikolauskirche in Aurachkirchen bei Ohlsdorf
  • 1462 die Weihe der Pfarrkirche St. Pankraz

Grabplatte mit Namenszug Sigismundus
Grabplatte mit Namenszug Sigismundus
Lorch Basilika
Lorch Basilika
Er starb im Alter von 83 Jahren und liegt in der Basilika St. Laurenz in Enns begraben. Dort erinnert eine imposante Grabplatte in der Ostwand der Basilika an ihn. (weitere Photos dieser Grabplatte sind in der Galerie zu finden)



"una cum summo altari reconciliavimus nec non duo alia novo altaria .. summi Altaris cum Kapella in feriam secundam in festivitatibus pascae constituimus"

Die Urkunde will festhalten, dass die St. Nikolai-Kirche mit ihrem Hochaltar am Ostermontag, damals der 18. April (1457) geweiht worden ist. Daneben gab es noch zwei neue Seitenaltäre.


"altaris in mediem .."

Der eine Seitenaltar auf der Südseite war der Jungfrau Maria gewidmet. Er wurde am Sonntag nach Maria Verkündigung, damals der 20. März geweiht.


"altaris in aquilonem .."

Der Seitenaltarauf der Nordseite war den Heiligen Oswald, Michael und Martin gewidmet, sein Weihetag ist der Sonntag vor Mariä Himmelfahrt gewesen, damals der 14. August.


"Igitur omnibus vere poenitentibus .."

Zur Gewinnung des Ablasses waren nach erfolgter Beichte und Buße folgende geistliche Übungen vorgesehen:
  • der Besuch der Kirche und ihrer Altäre
  • die Verehrung der dort befindlichen Reliquien
  • gültig war auch jede "hilfreiche Hand", sei sie nun als Arbeitsleistung oder Geldspende verstanden, ebenso die Vorsorge für den Gottesdienst
Weiters wird der Ablass von 1385 bekräftigt. Als Gebete sind drei "Sonntagsgebet" (wohl Vater unser) und das Glaubensbekenntnis (.. Apostolorum Symbulo ..) vorgesehen, kniend gebetet.
Nach erfolgtem "geistlichen Werk" hatte der Gläubige 40 Tage Fegefeuernachlass für schwere Sünden und 80 Tage Fegefeuernachlass für lässliche Sünden zu erwarten.


Problematik:


"constituimus" - "wir haben festgesetzt":

Da nun die Urkunde mit 1457 datiert ist, kann die Weihe der Kapelle auch erst im folgenden Jahr erfolgt sein. Möglicherweise fasst sie aber auch Ereignisse des Jahres 1457 zusammen, ausgestellt wurde sie am 28. Oktober 1457.


"altaris in mediem .. in aquilonem ..":

Da anzunehmen ist, dass sich die Seitenaltäre an den Seitenwänden der Kirche befanden, ergibt sich eine West-Ost-Ausrichtung des Gebäudes, ganz in der mittelalterlichen Tradition. Das Platzangebot und die spätere Form der Grundparzelle lassen diese Position aber nur bedingt zu.
Alleine die Übersetzung des spätmittelalterlichen Lateins mit seiner formelhaften Ausdrucksweise stellt ein Problem dar.



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